Rechtsprechung
   BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,5582
BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58 (https://dejure.org/1959,5582)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1959 - III ZR 120/58 (https://dejure.org/1959,5582)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1959 - III ZR 120/58 (https://dejure.org/1959,5582)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,5582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 289
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58
    Der erkennende Senat hat wiederholt (BGHZ 29, 38, 41; LM Nr. 25 zu Art. 34 GG) ausgeführt, daß jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - der Ausführung des hoheitsrechtlichen Geschäftes dient, in den Bereich der hoheitlichen Betätigung des Beamten fällt, wenn sie in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Vorgang angesehen wird; wesentlich ist dabei, ob ein genügend enger, innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der hoheitlichen Betätigung gegeben ist und nicht die schädigende Handlung nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht.

    Der Senat hat bereits in BGHZ 29, 38 für unerheblich gehalten, ob der Beamte für die Fahrt ein Dienstfahrzeug, ein "beamteneigenes" oder ein "privateigenes" Fahrzeug benutzt.

    War aber die Fahrt Ausübung des G. anvertrauten öffentlichen Amtes, dann oblag ihm die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber (BGHZ 16, 111, 113; 21, 48, 51; 29, 38, 42).

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58
    Denn Ausübung öffentlicher Gewalt ist - wie der Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ 9, 145, 147; 16, 111, 113; 20, 102, 105) - nicht nur die Anwendung obrigkeitlicher Zwangsmittel, sie umfaßt auch die sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung, also die Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge.

    War aber die Fahrt Ausübung des G. anvertrauten öffentlichen Amtes, dann oblag ihm die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber (BGHZ 16, 111, 113; 21, 48, 51; 29, 38, 42).

  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56

    Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen

    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58
    So ist die Wahrnehmung der Jugendhilfe durch die Jugendämter (LM Nr. 5 zu § 839 (Fe) BGB) und die Landverschickung gesundheitsgefährdeter Kinder (BGHZ 24, 325, 328) aus Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen worden.
  • BGH, 26.03.1953 - III ZR 220/52

    Rechtliche Stellung einer Universitätsklinik

    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58
    Denn Ausübung öffentlicher Gewalt ist - wie der Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ 9, 145, 147; 16, 111, 113; 20, 102, 105) - nicht nur die Anwendung obrigkeitlicher Zwangsmittel, sie umfaßt auch die sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung, also die Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge.
  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58
    Aus den allgemeinen Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 266 geschlossen, daß eine Behörde bei der Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel auch in Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse tätig wird und sich dabei öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bedient.
  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 264/54

    Umfang der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58
    War aber die Fahrt Ausübung des G. anvertrauten öffentlichen Amtes, dann oblag ihm die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber (BGHZ 16, 111, 113; 21, 48, 51; 29, 38, 42).
  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58
    Denn Ausübung öffentlicher Gewalt ist - wie der Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ 9, 145, 147; 16, 111, 113; 20, 102, 105) - nicht nur die Anwendung obrigkeitlicher Zwangsmittel, sie umfaßt auch die sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung, also die Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge.
  • RG, 30.06.1939 - III 185/38

    1. Kann ein Gerichtsassessor (oder Assessor) vertretungsweise als Vorsitzender

    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58
    in das Lehrlingsheim, wo G. gegen 18 Uhr zur Beaufsichtigung der Lehrlinge anwesend zu sein hatte, geschah, also auf der Fahrt von einer dienstlichen Verrichtung zur anderen, so kann es sich nur fragen, ob der innere Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit durch einen längeren Umweg (RGZ 161, 145, 151) oder dadurch gelöst wurde, daß G. zunächst zu seiner Wohnung fuhr.
  • BGH, 21.12.1956 - VI ZR 202/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58
    Wenn die Revision unter Hinweis auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 202/55 - meint, die Rechtsverhältnisse eines städtischen Lehrlingsheims könnten nicht andere sein als die eines städtischen Kinderheims, so läßt sie außer acht, daß in jenem Fall das Kinderheim von der "Vereinigung städtischer Kinder- und Jugendheime der Freien und Hansestadt Hamburg e.V.", einem selbständigen eingetragenen Verein des Privatrechts geführt wurde, die Stadt Hamburg also erkennbar von der Möglichkeit privatrechtlicher Organisation Gebrauch gemacht hatte, was hier nicht geschehen ist.
  • BGH, 02.11.1978 - III ZR 183/76

    Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit

    Eine unter Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe vorgenommene Dienstfahrt ist als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG zu werten, wenn die Wahl dieses Verkehrsmittels zur sinnvollen Verwirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. die Senatsurteile vom 30. November 1959 - III ZR 120/58 = BGH LM BGB § 839 [Fe] Nr. 23 = MDR 1960, 289 = VersR 1960, 258 = VRS 18, 175 und - für den Dienstgang - vom 16. Mai 1963 - III ZR 210/61 = LM GG Art. 34 Nr. 66 = MDR 1963, 660 = VersR 1963, 971 = VRS 25, 23).
  • BGH, 30.11.1964 - III ZR 117/63

    Vorwurf des Mitverschuldens - Fahrer mit körperlichem Mangel - Blindheit auf Auge

    Insbesondere ist aus den Entscheidungen des Senats vom 30. November 1959 III ZR 120/58 (= LM Nr. 23 zu § 839/Fe/BGB - VRS 18, 175) und vom 16. Mai 1963 III ZR 210/61 (= LM Nr. 66 zu Art. 34 GG = MDR 1963, 660), auf die die Revision sich beruft, nichts Entscheidendes gegen die Auffassung des Berufungsgerichts herzuleiten, daß im vorliegenden Fall ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten und der Fahrt mit dessen eigenen Kraftwagen nicht bejaht werden könne.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht